BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wiehl
Bürgerbeteiligung - Hier können alle sich einbringen!
Sie wollen eine Bürgeranfrage oder ein Bürgerantrag stellen?
In den öffentlichen Sitzungen des Wiehler Stadtrates gibt es immer eine Einwohnerfragestunde, in der Bürgerinnen und Bürger Anfragen, Anregungen und Beschwerden direkt mündlich stellen können. Bürgeranfragen können aber auch schriftlich an die Stadt Wiehl geschickt werden (https://www.wiehl.de/buerger/rathaus/a-z/was-wo/?id=1962). Es gibt eine behördliche Auskunftspflicht, die in § 25 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt ist. Eine Regelung dazu findet sich in § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wiehl (https://www.wiehl.de/ortsrecht/Hauptsatzung.pdf ).
Einen Einwohner- oder Bürgerantrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Einwohnerantrag ) kann gemäß § 24 der Gemeindeordnung von NRW jede Wiehlerin und jeder Wiehler zu Themen stellen, die in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt Wiehl (oder einer Bezirksvertretung) fallen. Der Bürgerantrag ist ein Instrument, das den Gemeinderat verpflichtet, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Er ist deutlich aufwändiger als eine Anfrage, denn es ist hierzu die Sammlung einer großen Anzahl von Unterschriften notwendig.
Hier der Link zur Gemeindeordnung: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=472814
Wer kann eine Bürgeranfrage oder einen Bürgerantrag stellen?
Während für eine Bürgeranfrage keine weiteren Formalitäten zu beachten sind, müssen für einen Bürgerantrag zusätzlich eine bestimmte Anzahl Unterschriften von Einwohnern gesammelt werden, die den Antrag unterstützen (siehe Gemeindeordnung). Laut der Gemeindeordnung können „Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, … beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.“
Zu welchen Themen kann man einen Bürgerantrag stellen?
Ein Bürgerantrag ist zu allen Themen möglich, die in die kommunale Selbstverwaltung und in die Kompetenz des Rats gehören, beispielsweise zu Kindergärten, Schulen oder Spielplätzen, zur Verkehrsplanung oder -beruhigung, zum öffentlichen Nahverkehr, zur Grünpflege, etc. Allerdings darf es nicht eine Angelegenheit betreffen, die bereits innerhalb der letzten sechs Monate Gegenstand eines solchen Antrags war.
Was muss ein Bürgerantrag beinhalten?
Er muss ein hinreichend formuliertes Anliegen einschließlich einer Begründung enthalten. Zudem benötigt man eine in den Gemeindeordnungen festgelegte Anzahl von Unterstützungsunterschriften durch antragsberechtigte Personen. Nach NRW-Recht sind das 5% aller Einwohner*innen (aktuell wären das für ganz Wiehl etwa 1315 Unterschriften, die Einwohnerzahl finden Sie hier: https://m.wiehl.de/buerger/rathaus/zahlen/ ). Die Unterschriftenlisten müssen den kompletten Wortlaut des Antrages enthalten und es müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Unterschreibenden gut erkennbar enthalten sein, da die Unterschriftenlisten geprüft werden.
In § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wiehl wird nicht speziell auf den Bürgerantrag und auf die Notwendigkeit gesammelter Unterschriften eingegangen, sondern es heißt: „Jeder (Petent) hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden (§ 24 GO NRW). Dem Petenten ist der Erhalt der Anregung oder Beschwerde durch den Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.“ (https://www.wiehl.de/ortsrecht/Hauptsatzung.pdf ).
Laut Gemeindeordnung muss der Antrag zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Außerdem ist die Verwaltung verpflichtet, in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich zu sein.
An wen muss ich meinen Bürgerantrag richten?
Ein Bürgerantrag kann formlos als Brief oder E-Mail an den Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wiehl gerichtet werden. Hier finden Sie die Kontaktadresse: https://www.wiehl.de/buerger/rathaus/a-z/was-wo/?id=1962
Der Bürgerantrag darf nicht mit dem Bürgerbegehren (https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerbegehren ) verwechselt werden, bei dem es sich um einen komplexeren, aufwändigeren Vorgang handelt, und bei dem letztendlich die Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerentscheids anstelle des Rates eine selbst eine Entscheidung fällt.
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich auf den in den Quellen angegebenen Internetseiten über Details und Aktualisierungen.
Hier ein Kommentar zu diesem Artikel von Dietmar Rademske
Hallo allerseits,
die Seite über die Bürgerbeteiligung finde ich ausgezeichnet, als Ermutigung an Menschen, die in Wiehl etwas bewegen oder zumindest andenken möchten.
Kleine Kritik:
– sollte mein Kenntnisstand nicht seit 2019/20 erodiert sein, dürfen auch BürgerInnen als Einzelperson nach § 24 GO NRW eine “Anregung und(/oder) Beschwerde”
schriftlich bei der Wiehler Verwaltung einreichen, die dann in die Tischvorlagen von Aussschüssen bzw. des Rates als TOP eingehen. Und somit öffentlicher Aufmerksamkeit gewiß sein können. Vielleicht als inhaltlicher Aufzählungspunkt noch einen separaten Abschnitt wert..
– die Beschreibung des Bürgerantrags könnte vielleicht in dem Punkt knapp erweiterbar sein, als dass sich solche Anträge im § 25 GO NRW auf Vorschriften des § 24 GO NRW beziehen – z.B. Adresse und Unterschrift ( ggf. auch den Kreis der Antragsberechtigten), das gilt auch für den § 26 GO NRW – bei dem noch grob gesagt auf die nötige Anzahl von Unterschriften m.W. aus Sätzen des § 24 GO NRW bzw. deren Gültigkeits- voraussetzungen verwiesen wird. So würde ich es ohne Tiefenrecherche hier wiedergeben wollen. Anmerkung: BürgerInnen, die von ihrem Anliegen derart überzeugt sind, dass sie eine Ratsentscheidung erzwingen möchten bzw. diese Entscheidung von allen BürgerInnen getroffen sehen möchten anstelle des Rates, werden für solche Fälle mglw. von vornherein versuchen, den Weg über ein Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW zu beschreiten, auch wenn er höhere und schwerer zu nehmende Hürden einschließlich der Wiehler Satzung dazu ( die sollte auch in dem Punkt, in dem JEDE BürgerIn den Abstimmschein SELBST BEANTRAGEN muss bei der Verwaltung – und der eine erfolgreiche Abstimmung überaus und m.E. unnötigerweise stark erschwert, geändert werden..) vorsieht, und kein leichter Weg ist.

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